Beitragsordnung

In der von der Generalversammlung am 25.03.2011 beschlossenen Fassung

§ 1 – (Beitragsarten und -höhe)

1Der R.V.P.G. erhebt von seinen ordentlichen Mitgliedern Beiträge. 2Diese belaufen sich auf:

  1. a) 12,00€ monatlich für Vereinsmitglieder, die als aktives Mitglied geführt werden, soweit nicht lit. b) dieses Paragraphen zutrifft,
  2. b) 08,00€ monatlich für Schüler, die als Geschwisterkinder eines weiteren aktiven Mitglieds des R.V.P.G. 09 e.V. geführt werden, sowie für passive Mitglieder.

3Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 2 – (Aktives Mitglied)

Alle Vereinsmitglieder, die weder passives Mitglied noch Ehrenmitglied sind, sind aktive Mitglieder.

§ 3 – (Passives Mitglied und Ehrenmitglied)

(1)               1Passives Vereinsmitglied ist, wer pro Jahr nur an maximal drei Vereinsfahrten an insgesamt maximal drei Tagen teilnimmt. 2Vereinsfahrten sind Fahrten in vom Verein zur Verfügung gestellten Booten. 3Entscheidend ist dabei der Eintrag im Fahrtenbuch des R.V.P.G. 09 e.V.

(2)               Ehrenmitglieder werden gemäß der Satzung des R.V.P.G. 09 e.V. von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4 – (Gäste)

(1)               Personen, die nicht Vereinsmitglied sind, ist es grundsätzlich vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 nicht gestattet, mehr als eine Fahrt pro Ruderjahr in R.V.P.G.-Booten zu unternehmen.

(2)               Personen, die erstmals mit dem R.V.P.G. in Kontakt treten (insbesondere Ruderanfänger und zugezogene Ruderer), kann der Vorstand genehmigen bis zu 25km in R.V.P.G.-Booten zu rudern, bevor sie Mitglied werden müssen.

(3)               Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Mitglieder befreundeter Rudervereine.

§ 5 – (Festlegung der Beitragsart)

(1)               Mit Eintritt in den Verein wird man als aktives Mitglied in den Vereinslisten geführt, soweit nicht beantragt wird, als passives Mitglied oder Geschwistermitglied aufgenommen zu werden.

(2)               1Eine Änderung des Mitgliedsstatus wird durch den Vorstand auf Antrag des Mitglieds vorgenommen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 2Die Änderung wird mit dem nächsten fälligen Beitragszeitraum wirksam. 3Eine nachträgliche Herabstufung in eine andere Beitragsart ist nicht möglich.

(3)               1Stellt der Vorstand fest, dass ein Mitglied mehr rudert, als dies die registrierte Mitgliedschaftsart zulässt, so berichtigt er die Vereinslisten entsprechend. 2Von einer solchen Änderung wird das betroffene Mitglied unterrichtet. 3Der Verein ist sodann berechtigt, für das laufende sowie das zurückliegende Vereinsjahr die entsprechend zu wenig gezahlten Mitgliedsbeiträge nachzufordern.

§ 6 – (Fälligkeit und Beitragseinzug)

(1)               Die Mitgliedsbeiträge werden halbjährlich im voraus eingezogen.

(2)               Die Abbuchung vom angegebenen Konto erfolgt grundsätzlich halbjährlich und zwar grundsätzlich zu Beginn der Monate Januar und Juli.

(3)               Bei Beantragung der Mitgliedschaft im R.V.P.G. 09 .V. hat das zukünftige Mitglied eine Einzugsermächtigung beizubringen, die es dem Verein ermöglicht, zukünftig alle fällig werdenden Mitgliedsbeiträge im Wege des Bankeinzugs einzuziehen.

§ 7 – (Gebühren)

(1)               1Erfolgt nach Rechnungstellung innerhalb von vierzehn Tagen keine Zahlung, kann der Verein die fälligen Mitgliedsbeiträge anmahnen. 2Für die erste Mahnung ist der Verein berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 Euro, für die zweite Mahnung in Höhe von 5,00 Euro und für jede weitere Mahnung eine Gebühr von 7,50 Euro zu erheben.

(2)               1Sofern eine Teilnahme am Lastschriftverfahren besteht, hat das Mitglied durch eventuell fehlende Deckung, durch für den Verein unvorhersehbaren Widerruf der Ermächtigung oder durch die Angabe falscher Bankdaten entstehende Kosten zu tragen. 2Gleiches gilt, wenn Kosten dadurch entstehen, dass ein Mitglied es unterlassen hat, dem Verein eine Änderung seiner Bankdaten anzuzeigen und hierdurch Kosten entstehen.

§ 8 – (Beitragsermäßigung)

(1)               Beim Vorstand kann eine Ermäßigung der Mitgliedsbeiträge beantragt werden, wenn eine besondere finanzielle Notlage bei den Antragstellern vorliegt.

1Der geschäftsführende Vorstand des R.V.P.G. 09 e.V. entscheidet dann in nicht öffentlicher Sitzung darüber, ob von einer finanziellen Notlage der Familie des Antrag stellenden Mitglieds auszugehen ist und in welcher Höhe eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags gewährt werden kann. 2Hierzu haben der Antragsteller bzw. dessen Erziehungsberechtigte dem Vorstand des R.V.P.G. 09 e.V. gegenüber zu begründen, inwiefern von einer finanziellen Notlage auszugehen ist. 3Die Beitragsermäßigung kann nur befristet für ein Jahr gewährt werden. 4Frühestens zwei Monate vor Ablauf der Beitragsermäßigung kann erneut ein Antrag mit dem Ziel gestellt werden, dass die Beitragsermäßigung weiterhin gewährt wird.