Satzung

In der von der Generalversammlung 2002 am 07.03.2002 beschlossenen Fassung

1. Änderung vom 08.03.2003

1. Abschnitt – Name, Sitz, Zweck und Flagge

§ 1 – (Name und Sitz)

  • 1Der Verein führt den Namen Ruderverein Pädagogium Godesberg 09 (R.V.P.G. 09 e.V.). 2Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Bonn-Bad Godesberg.

§ 2 – (Vereinszweck)

  • Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Rudersports sowie der spotkameradschaftlichen Zusammenhalt und die teamorientierte Zusammenarbeit seiner Mitglieder.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 1Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – (Flagge)

1Der Verein führt als Flagge ein rotes Kreuz auf weißem Grund, in der Mitte einen Rettungsring mir gekreuzten Rudern die Buchstaben R.V.P.G. und die Jahreszahl 1909. 2Das obere linke Feld trägt die Farben des Pädagogium Godesberg und der Otto-Kühne-Schule, „rot-weiß-gold“.

§ 4 – (Vereins- und Geschäftsjahr)

Das Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Abschnitt – Mitgliedschaft

§ 5 – (Arten der Mitgliedschaft)

Mitglieder des Vereins sind:

  1. a) ordentliche Mitglieder,
  2. b) Ehrenmitglieder

§ 6 – (Ordentliche Mitglieder)

Ordentliche Mitglieder können nur werden:

  1. Schüler und Schülerinnen (in allen nachstehenden Paragraphen sind beide Begriffe in dem Begriff Schüler zusammengefasst) des Pädagogiums Godesberg, Otto-Kühne-Schule Godesberg,
  2. ehemalige Ruderer aus § 6 a
  3. Mitglieder des Verbands ehemaliger Schüler des Pädagogiums Godesberg und Herchen e.V. (VESDEP) und am Ruderverein interessierte Personen.

§ 7 – (Ehrenmitglieder)

1Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit ernannt. 2Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand auf einstimmigen Vorstandsbeschluss vorgeschlagen. 3Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.

§ 8 – (Pflichten und Haftung der Mitglieder)

  • 1Alle Mitglieder unterstehen der Ruder- und Hausordnung des Vereins, die der Vorstand beschließt. 2Für alle vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden an Booten zu Wasser und zu Lande und sonstige Schäden an Eigentum von Fremden oder des R.V.P.G. haften das verursachende Mitglied bzw. bei Minderjährigen die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten dieses Mitglieds.
  • 1Ordentliche Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten. 2Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung. 3Diese Beitragsordnung wird von der Generalversammlung beschlossen. 4Die Generalversammlung kann die Beitragsordnung mit Wirkung für das dem Beschluss nachfolgende Vereinsjahr ändern. 5Absenkungen der Beiträge sind auch rückwirkend möglich.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsvorstand über jede Änderung der dem Verein mitgeteilten Daten (insbesondere Namens- und Adressänderungen, evtl. Änderungen der Bankverbindung) schriftlich zu unterrichten.

§9 – (Rechte der Mitglieder)

  • Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Leistungen in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, soweit die Ruderordnung und der Ausbildungsstand bzw. die Fähigkeiten des jeweiligen Mitglieds dies zulassen.
  • 1Jedes Mitglied ist im Rahmen der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, soweit es das 16. Lebensjahr vollendet hat und es dem Verein bereits ein halbes Jahr angehört. 2Näheres regelt der 2. Unterabschnitt des 3. Abschnitts dieser Satzung.

§ 10 – (Aufnahme von Mitgliedern)

1Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch einstimmigen Vorstandsbeschluss. 2Minderjährige haben beizubringen:

  1. die schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten bzw. bei Internatsschülern des Hausherren,
  2. das DLRG-Jugendschwimmabzeichen Silber oder einen gleichwertigen Schwimmnachweis.

§ 11 – (Austritt von Mitgliedern)

  • 1Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Halbjahres erfolgen. 2Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. 3Satz (1) gilt nicht, soweit die Mitgliedschaft nur befristet abgeschlossen wurde.
  • Voraussetzung für den Austritt ist die Erfüllung sämtlicher Pflichten gegenüber dem Verein.

§ 12 – (Beitragszahlungssäumnis)

1Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand sind, kann der Vorstand auf Zeit das Stimmrecht und die Wählbarkeit und die Inanspruchnahme der Vereinseinrichtungen, insbesondere der Boote, entziehen. 2Darüber hinaus kann der Vorstand in diesem Falle das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Die Pflicht zur Zahlung bis dahin fälliger Mitgliedsbeiträge erlischt durch diesen Ausschluss nicht.

§ 13 – (Verstöße gegen Ordnungen des Vereins)

  • 1Wer wiederholt gegen die Satzungen, Ordnungen, Bestimmungen oder Anordnungen des Vorstands verstößt oder in anderer Weise eine Gesinnung bekundet, die mit dem Ansehen und den Bestrebungen des Vereins in Widerspruch steht, kann entweder mit einem strengen Verweis oder mit dem Ausschluss aus dem Verein bestraft werden. 2Hierüber entscheidet der Vorstand. 3Der dritte strenge Verweis hat den Ausschluss zur Folge.
  • 1Einsprüche gegen Bestrafungen müssen binnen 14 Tagen nach Verhängung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. 2Auf diese Einsprüche ist dann von einer Mitgliederversammlung, spätestens bei der nächsten Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. 3Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
  • Ein Antrag auf Bestrafung kann dem Vorstand unter Darlegung von Gründen unterbreitet werden.
  • Mitglieder deren Aufnahme unter falschen Voraussetzungen erfolgte, werden von der Vereinsmitgliedschaft ausgeschlossen, soweit eine Heilung des Mangels nicht möglich ist.

3. Abschnitt – Organe des Vereins

  1. Unterabschnitt

Der Vorstand

§ 14 – (Aufgaben des Vorstands)

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

§ 15 – (Mitglieder des Vorstands)

  • Der geschäftsführende Vorstand besteht regelmäßig aus:
    1. Vorsitzenden
    2. Stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Kassenwart
    4. Ruderwart
    5. Wanderwart
    6. Schriftwart
  • 1Die Vorstandsposten a und c sind von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre durch Wahl zu bestimmen. 2Die übrigen in Absatz 1 vorgesehenen Vorstandsposten sollten von der Mitgliederversammlung durch Wahl besetzt werden; die Wahl erfolgt auf ein Jahr. 3Die Mitgliederversammlung kann durch Wahl weiterer Vorstandsmitglieder eine Erweiterung des geschäftsführenden Vorstands herbeiführen. 4In diesem Falle bestimmt die Mitgliederversammlung auch die Dauer der Wahlperiode.
  • Im Falle dass ein geschäftsführender Vorstand nur aus den Mitgliedern a und c besteht, nimmt der Kassenwart auch die Aufgabe des Stellvertreters des Vorsitzenden wahr.
  • 1Die Schule und der Schulträger können je einen von ihnen ernannten Vertreter als ständigen Gast zu den Vorstandssitzungen entsenden. 2Die entsendeten Vertreter haben Rede- und Antragsrecht.

§ 16 – (Ersatzwahl bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds)

1Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand mit Wirkung bis zur nächsten Generalversammlung ein Ersatzmitglied. 2Sofern ein Vorstandsmitglied nach § 15 a oder c betroffen ist, kann die Generalversammlung ein Ersatzmitglied für die Restdauer der Wahlperiode bestimmen.

§ 17 – (Vertretungsmacht)

1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils alleine nach Maßgabe des Gesetzes. 2Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur nach innen verantwortlich und nur nach gesonderter Vollmachterteilung durch einen der gemäß Satz 1 Vertretungsberechtigten zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 18 – (Vorstandssitzungen)

  • 1Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. 2Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung innerhalb von 14 Tagen einberufen werden. 3Alle Einladungen müssen eine Woche vor der Sitzung erfolgen. 4Bei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder gilt die Sitzung als fristgerecht einberufen.
  • 1Der Vorsitzende leitet die Sitzung. 2Im Falle seiner Verhinderung wird dies durch seinen Vertreter übernommen.
  • 1Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die Entscheidung. 3Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlussfähig. 4Ist der Vorstand beschlussunfähig, so ist binnen 14 Tagen eine neue Vorstandssitzung unter Benachrichtigung aller Vorstandsmitglieder abzuhalten, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

§ 19 – (Schülervorstand)

Die von den Mitgliedern aus § 6 a (Schüler) intern für deren Ruderbetrieb Gewählten (1. und 2. Schülerruderwart, Boots-, Garten- und Hauswart; der Schülervorstand) sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und sind zu allen Sitzungen einzuladen.

§ 20 – (Protokoll)

Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das am Ende der Sitzung oder zu Beginn der folgenden Sitzung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 21 – (Kassenprüfung)

1Die Kassenprüfungen erfolgen durch zwei Kassenprüfer, die von der Generalversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt werden. 2Die Kassenprüfer berichten der Generalversammlung jährlich über das Ergebnis ihrer für das Geschäftsjahr vorzunehmenden Prüfungen.

  1. Unterabschnitt

Die Mitgliederversammlungen

§ 22 – (Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung)

  • Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer mindestens einmal jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung geordnet.
  • 1Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft und leitet die Mitgliederversammlung. 2Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung auf Beschluss des Vorstandes hin schriftlich erfolgen, sofern sich nicht aus § 25 etwas anderes ergibt.
  • Auf Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder muss der Vorsitzende oder sein Stellvertreter nach vorheriger Anhörung des Vorstands eine Mitgliederversammlung einberufen.

§ 23 – (Beschlussfassung)

  • 1Die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung erfolgen durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, dass ein anderes Stimmenverhältnis im folgenden bestimmt ist. 2Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zwei Stimmen.
  • Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder muss die Abstimmung geheim erfolgen.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (§22 Absatz 2) ist beschlussfähig.

§ 24 – (Anträge)

1Anträge zu einer Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. 2Der Antrag ist bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. 3Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob nicht fristgemäß eingereichte Anträge als Dringlichkeitsanträge behandelt werden sollen. 4Satzungsänderungen können nie dringlich sein.

§ 25 – (Generalversammlung)

  • Jährlich ist eine Mitgliederversammlung als Generalversammlung einzuberufen.
  • Die Einberufung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vorher an alle Mitglieder erfolgen.
  • 1In der Generalversammlung erstatten die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer Bericht. 2Turnusmäßig ist der Vorstand zu wählen, der Beitrag für das folgende Vereinsjahr zu beschließen und über Satzungsänderungen abzustimmen, sofern eine entsprechende Entscheidung ansteht. 3Entsprechende Vorhaben müssen in der Einladung angekündigt werden. 4Im Falle der Satzungsänderung ist der Einladung der Änderungsantrag beizufügen.
  • Nach Erstattung aller Berichte ist über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
  • 1Satzungsänderungen können nur mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. 2Die gleiche Mehrheit ist erforderlich, wenn einem Vorstandsmitglied Entlastung verweigert wird.

§ 26 – (Bindungswirkung der Beschlüsse; Protokoll)

  • Alle auf einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind für jedes Mitglied bindend.
  • Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

4. Abschnitt – Auflösung des Vereins

§ 27 – (Herbeiführung der Auflösung des Vereins)

1Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer Generalversammlung. 2Ein entsprechendes Vorhaben ist mit der Einladung zu der Generalversammlung anzukündigen. 3Die Abstimmung ist schriftlich und namentlich durchzuführen.

§ 28 – (Verwendung des Vereinsvermögens)

1Bei der Auflösung des Vereins ist das im Vereinseigentum stehende Sachvermögen der Pädagogium Godesberg GmbH zu Bad Godesberg unter der Bedingung zu übergeben, es zumindest fünf Jahre aufzubewahren und es, falls ein Verein mit ähnlichen Zwecken neu gegründet werden sollte, diesem zu übergeben. 2Das im Vereinseigentum stehende Barvermögen ist nach Zahlung aller Schulden einem uneigennützigen Zweck im Sinne des Vereins zuzuwenden. 3Der oder die Empfänger dieser Zuwendung sind von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit zu bestimmen.

5. Abschnitt – Gerichtsstand

§ 29 – (Gerichtsstand)

Gerichtsstand für alle Beteiligten ist Bonn.