Hausordnung

In der vom Vorstand am 22.06.2005 beschlossenen Fassung

Präambel

1Das Bootshaus und seine Umgebung sind die Visitenkarte unseres Vereins. 2Es wird daher von den Mitgliedern als selbstverständlich erwartet, dass sie auch unaufgefordert für Ordnung und Sauberkeit sorgen. 3Zweck dieser Ordnung ist die für alle Mitglieder verbindliche Regelung der anstehenden Aufgaben. 4Sie trägt dazu bei, dass die Ziele des Vereins, wie sie in der Satzung stehen, verwirklicht werden können.

§ 1 – Aufgaben der Mitglieder

  • Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, dass
    1. Geräte und Einrichtungen an den gekennzeichneten Stellen lagern,
    2. Kleidung ordentlich aufgehängt,
    3. Umkleide- und Clubraum, sowie
    4. Duschräume und Toiletten nach Benutzung sauber verlassen,
    5. Abfälle in die Mülltonne entsorgt,
    6. Autos links und Fahrräder rechts vom Haus abgestellt werden.
  • Beim Verlassen des Vereinshauses ist zu überprüfen, dass alle
    1. Wasserhähne zugedreht,
    2. Heizungen abgestellt,
    3. Lampen ausgeschaltet,
    4. Fenster geschlossen und die Außentüren verschlossen sind.
  • Schäden an allen Einrichtungen müssen sofort am schwarzen Brett vermerkt und dem Hauswart gemeldet werden, damit schnellstens für Abhilfe gesorgt werden kann.
  • Zudem hat jedes Mitglied dafür zu sorgen, dass
  1. das Rauchverbot im Bootshaus eingehalten wird,
  2. die Ausgabe von Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren nicht erfolgt,
  3. für Veranstaltungen rechtzeitig eine Genehmigung durch den Vorstand eingeholt wird.

§ 2 – Stellung der Haus- und Gartenwarte

(1) 1Die Haus- und Gartenwarte werden durch die Generalversammlung gewählt. 2Sie sind dem Vorstand gegenüber für alle Vorgänge im und um das Haus herum verantwortlich.

(2) Haus- und Gartenwart sind keine Bediensteten der Mitglieder, sondern gewählte Organisatoren für Aufgaben im Haus und Garten. 2Sie sind berechtigt:

  1. die Mitglieder zur Einhaltung der Bestimmungen aufzufordern und
  2. nach dem Prinzip der Gleichheit einzelne Mitglieder mit der Durchführung spezieller Aufgaben zu beauftragen.

(3) Mitglieder des Schülervorstandes, insbesondere Haus- und Gartenwart, sind verpflichtet, grobe und wiederholte Weigerungen und besondere Vorkommnisse im Interesse aller sofort an den Vorstand zu melden.

  • 1Mängel der Arbeit von Haus- oder Gartenwart sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen, damit eine rasche Abhilfe geschaffen werden kann. 2Mängelrügen an der Arbeit des Haus- oder Gartenwartes sollen nur durch den Vorstand – nach Beschluss – ausgesprochen werden.
  • Erfüllt ein Haus- oder Gartenwart trotz Ermahnung seine Aufgaben nicht, ist der Vorstand berechtigt, ihn seines Amtes zu entheben und einen kommissarischen Vertreter mit allen Rechten bis zur nächsten Generalversammlung einzusetzen.

§ 3 – Verantwortung der Haus- und Gartenwarte

  • Der Hauswart hat dafür zu sorgen, dass im Innenbereich folgende Arbeiten in regelmäßigem Abstand durchgeführt werden:
    1. Reinigung der Toiletten und Duschen
    2. Putzen der Außentüren und Fenster
    3. Wischen der Fußböden und Fußroste
    4. Säubern und warten von Kühlschrank, Staubsauger und Kaffeemaschine.
  • Der Gartenwart hat dafür zu sorgen, dass im Außenbereich folgende Arbeiten in regelmäßigem Abstand durchgeführt werden:
    1. Mähen der Rasenflächen
    2. Zusammenkehren und Beseitigen von Laub
    3. Reinigen der Dachrinnen
    4. Fegen des Vorplatzes, Bürgersteiges und Pritschenweges
    5. Beseitigen von Unkraut
  • Mitglieder des Schülervorstandes, insbesondere der Haus- und Gartenwart, haben dafür zu sorgen, dass die unter § 1 aufgeführten Ge- und Verbote von allen Vereinsmitgliedern eingehalten werden.
  • Haus- und Gartenwart können, soweit kein Getränkewart vom Schülervorstand bestimmt worden ist, Getränke unter Zugrundelegung der „Getränkeordnung“ zu angemessenen Preisen an die Mitglieder verkaufen.

§ 4 – Veranstaltungen im Bootshaus

  • Für Veranstaltungen im Bootshaus ist im Voraus eine Genehmigung durch den Vorstand einzuholen.
  • Eine Genehmigung soll vom Vorstand nicht ohne Zustimmung des Schülervorstandes erteilt werden.

§ 5 – Haftung des Vereins

Die Haftung des Vereins für Garderobe, Wertgegenstände, Fahrräder, Fahrzeuge  und ähnliches  ist ausgeschlossen.

§ 6 – Schadensersatzpflicht der Vereinsmitglieder

1Beschädigt ein Mitglied die Einrichtungen des Vereins, ist es selber oder seine Erziehungsberechtigten voll schadensersatzpflichtig. 2Eine diesbezügliche Entscheidung des Vorstands ist gerichtlich nicht anfechtbar.

§ 7 – Ordnungsverstöße und Strafen

  • 1Der Vorstand kann Strafen aussprechen, wenn die Hausordnung nicht eingehalten wird, insbesondere wenn ein Mitglied
    1. das Ansehen des Vereins schädigt,
    2. die Hilfsbereitschaft vermissen lässt,
    3. unsportlich handelt,
    4. leichtsinnig andere gefährdet,
    5. wiederholt Anweisungen der Verantwortlichen missachtet,
    6. mutwillig oder fahrlässig Bootsmaterial, anderes Vereinseigentum oder fremdes Eigentum beschädigt.
  • Die Strafen werden nach Schwere des Falles in Form von Rudersperren, Entzug der Steuererlaubnis, Verweisen oder Ausschluss gemäß § 13 der Satzung des R.V.P.G. ausgesprochen.
  • 1Rudersperren bis zu vier Wochen und der vorläufige Entzug der Steuererlaubnis können vom Ruderwart oder anderen Vorstandsmitgliedern ausgesprochen werden. 2Weitergehende Strafen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
  • Alle Strafen sind durch Aushang am schwarzen Brett bekanntzugeben.
  • 1Dem Betroffenen steht ein Einspruchsrecht beim Vorstand zu. 2Nach dessen Entscheidung findet das Verfahren gemäß der Satzung statt.

§ 8 – Änderung der Hausordnung

Änderungen der Hausordnung bedürfen eines Vorstandsbeschlusses gemäß §§ 18 ff. der Satzung des R.V.P.G.